Foerderverein Vorstand

Manuel Fischer


Grüntenseestr. 37
Handy: 0175/1745038

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Forderverein Vorstand 2Jürgen Konrad
Langenschwand 129
87491 Jungholz
Tel: 0043/5676-83452

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 


Ziel und Zwecke des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des SSV Wertach. Durch die guten Leistungen der Sportler der SSV Wertacher werden die Aufgaben der verantwortlichen Abteilungsleiter immer manigfaltigter und umfangreicher, sowohl im Arbeitsaufwand wie auch in finanzieller Hinsicht. Deshalb ist hier eine besondere Förderung des Trainer- und Betreuerstabes erforderlich. Was unterstützt der Förderverein u.a.

        Jugendleiter-Ausbildung Transportmittel wie Busse und Fahrzeuge Ausstattung der Spieler und Betreuer Präsentationen des Vereins Durchführung von Veranstaltungen für den Allgemeinsport

    Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 12,00 ?

    Mitgliedsantrag Förderverein hier...Förderverein Mitgliedsantrag


Förderverein des SSV Wertach e. V.

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

    (1) Der Verein fährt den Namen Förderverein des SSV Wertach e. V.
    (2) Er hat seinen Sitz in Wertach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
    (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


2. Vereinszweck

    (1) Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die Beschaffung von Mitteln
    für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (58 Nr. 1 AO), nämlich für den als gemeinnützig anerkannten.
    Ski- und Sportverein Wertach e. V. Dessen Vereinszweck ist die Förderung
    und Pflege des Sports. Dies wird gewährleistet durch Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielbetrieben, Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, sowie der sachgemäßen Ausbildung und des Einsatzes von Übungsleitern.
    Weiterer Vereinszweck ist die Förderung der Unterhaltung der Sportanlagen in der Alpenstraße 15, sowie des Fußballplatzes und der Beförderungsmittel.

    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke, der Abgabenordnung (AO 1977).

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

3.Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Vereins kann jedermann werden.

    (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.


4. Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Streichung der Mitgliedschaft.

    (2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Geschäfts-jahres zulässig.

    (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

    Über den Ausschuß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitglieder-versammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluß über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Der Beschluß des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekanntzugeben.

    (4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz
    zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst
    beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.


5. Beiträge und Spenden

    (1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages
    sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

    (2) Beiträge sind keine Spenden.

6. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

7. Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem
    Schriftführer (Vorstand im Sinne des $ 26 BGB) und 2 Beisitzern.

    (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den Kassier und den Schriftführer gemeinsam vertreten.

    (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist
    der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues
    Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiter-führt (Recht auf Selbstergänzung).

    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

    (4) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    (5) Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorstand zum Abschluß von
    Rechstgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als
    1.000,--? für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand
    bedarf.
    (6) Der Vorstand ist beschlußfähig wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.


8. Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen,
    wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder
    dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

    (2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Bekanntgabe im öffentlichen Mitteilungsblatt des Marktes Wertach Rund um den Grüntensee unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

    (3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlußfähig.

    (4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes
    vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

    (5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der er-schienenen Mitglieder dies beantragt.

    (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.



9. Auflösung des Vereins

    (1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

    (2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abge-gebenen g?ütigen Stimmen erforderlich.

    (3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
    Vorstandsmitglieder.

    (4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
    Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 2 Abs. 1 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

    Sollte der Sportverein zu diesem Zeitpunkt nicht als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Verm??gen an die Gemeinde Wertach, die das Vermögen ebenfalls zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung des Sports zu verwenden hat.